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Reiserecht – Das Reiseprospekt

Was sind die Anforderungen an ein Reiseprospekt?

Im Reiserecht zählen zu Reiseprospekte nicht nur das Prospekt im eigentlichen Sinne, sondern auch Broschüren, Kataloge, Web-Sites und auch Werbe-Videos. Bei der Erstellung eines Prospektes haben Reiseveranstalter verschiedene Vorgaben zu beachten, die in der BGB-Info-Verordnung festgehalten sind. Reiseveranstalter müssen sich sowohl an die Prospektwahrheit als auch an die Prospektklarheit halten. Prospektwahrheit bedeutet, dass alle Angaben die gemacht wurden auch tatsächlich zutreffen. Ebenfalls dürfen auf den verwendeten Fotos nur die geworbene Unterkunft, oder das Transportmittel zu sehen sein und nicht zum Beispiel ein anderes, besseres Hotel.

Des Weiteren dürfen im Prospekt keine Beeinträchtigungen verschwiegen werden. Hierbei ist es allerdings schwer abzugrenzen, wie weit die Offenbarungspflicht geht. Generell gilt: Je intensiver und häufiger die Beeinträchtigung ist, desto eher ist sie zu offenbaren. Diese Punkte sind in der BGB-Info-Verordnung zusammengefasst in „Richtigkeit“ und „Vollständigkeit“. Zur Prospektklarheit zählt, dass ein Prospekt klar, deutlich und übersichtlich gestaltet sein muss.

Wichtige Informationen müssen an der richtigen Stelle platziert sein, so gehören Beeinträchtigungen definitiv in den Hauptteil und nicht in den abgetrennten Preisteil. Außerdem ist es wichtig, dass keine irreführende Sprache, keine irreführenden Bilder oder eine inhaltliche Irreführung angewendet werden. Unzulässige Angaben bezüglich einer Kurzreise sind zum Beispiel „Das Hotel ist ein aufstrebendes Hotel“. Oft bedeutet dies, dass es bisher unterentwickelt ist und es noch einige Baustellen gibt.

Was sind die Pflichtangaben in einem Reiseprospekt?

In einem Reiseprospekt gibt es verschiedene Pflichtangaben die laut BGB-Info-Verordnung gemacht werden müssen. Eine der Pflichtangaben ist der Reisepreis. Es muss genannt werden, wie hoch der Gesamtreisepreis ist, in welcher Höhe die Anzahlung getätigt werden muss, diese darf nicht höher als 20% des Gesamtpreises sein und zu welchem Zeitpunkt der Restbetrag fällig ist. Dieser darf bei Pauschalreisen frühestens vier Wochen vor Reiseantritt verlangt werden. Genauere Informationen zur gebuchten Reise sind ebenfalls Pflichtangaben.

Der Reiseveranstalter muss Informationen über den Bestimmungsort, das Transportmittel, Unterbringung (Art, Lage, Kategorie, Hauptmerkmale) und Verpflegung angeben. Als letztes muss es Angaben über die rechtliche Voraussetzungen geben. Dazu zählen Pass- und Visumserfordernisse, Gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. Impfungen) und erforderliche Mindestteilnehmerzahl.

Was sind die Folgen bei Verstoß gegen diese Vorgaben?

Falls der Reiseveranstalter gegen diese Vorgaben verstößt, hat er mit verschiedenen rechtlichen Folgen zu rechnen. Aus der Sicht des Reisenden gilt, dass Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, insbesondere Minderung des Reisepreises. Denn es ist wahrscheinlich, dass der Reisende aufgrund der falschen Angaben dort zum Beispiel die Wellness-Kurzreise gebucht hat. Eine weitere Rechtsfolge ist, dass der Reiseveranstalter durch Wettbewerber oder durch Verbraucherschutzverbände abgemahnt wird.

Sollte diese Abmahnung allerdings erfolglos sein ist der nächste rechtliche Schritt die Unterlassungsklage. Es ist außerdem möglich, dass der Reiseveranstalter sich Schadensersatzpflichtig gegenüber seinen Wettbewerbern gemacht hat, da einige Kunden möglicherweise ihren Kurzurlaub durch falsche Werbung bei ihm statt bei der Konkurrenz gebucht haben.