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Reiserecht – Erhöhung des Reisepreises

Zulässigkeit der Erhöhung des Reisepreises

Reisende sind sich oft im Unklaren darüber, inwiefern ein Reisevertrag im Nachhinein seitens des Reiseveranstalters geändert werden darf. Zumeist wird der zuvor vereinbarte Reisepreis erhöht, doch nicht jede Erhöhung ist zulässig. Die Regelungen darüber finden Reisende in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch im §651 a Absatz 4,5 BGB. Im Allgemeinen gilt, dass ein Reisevertrag nur geändert werden darf, wenn dies nicht zum Nachteil des Reisenden führt. Wenn es zu einer Erhöhung des Reisepreises kommt, dann muss es im geänderten Reisevertrag Angaben zur Berechnung des neuen Preises geben. Erlaubte Reisepreiserhöhungen sind die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie zum Beispiel Hafen- und Flughafengebühren und eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse.

Unzulässige Erhöhung des Reisepreises

Eine Reisepreiserhöhung ist generell nur gültig, wenn mindestens vier Monate zwischen Abschluss des Vertrages und Reisebeginn liegen. Des Weiteren darf der Reisepreis nicht zu kurzfristig geändert werden, das heißt der Vertrag darf nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn geändert werden. Preiserhöhungen, die kurzfristiger gemacht werden sind rechtlich unwirksam. Der Reiseveranstalter hat die Erhöhung unmittelbar und ohne schuldhaftes zögern dem Reisenden mitzuteilen, denn ansonsten ist die Preiserhöhung ebenfall nicht gültig.

Rechte des Reisenden

Wenn der Reisepreis um mehr als 5 % erhöht wird, kann der Reisende rechtlich wirksam aus dem Reisevertrag zurücktreten und es wird die gesamte Summe des bereits bezahlten Reisepreises erstattet. Falls der Reisende nicht auf die Urlaubsreise verzichten möchte, hat er einen Anspruch auf eine mindestens gleichwertige Reise. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Auch hier gilt, dass der Reisende im Falle einer Preiserhöhung seine Rechte unmittelbar nach der Bekanntmachung und ohne schuldhaftes Zögern geltend machen muss.